AGB
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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wiremesh-ProTec GmbH

(Stand: 04/2008)
Auf der Seite Downloads stellen wir Ihnen u.a. die AEB zur Verfügung

1. Allgemeines

Zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen kaufen wir als Auftraggeber Werkverträge, Dienstleistungen und sämtliche Materialien. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten gleichwohl unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmer nicht widersprochen haben. Sollte der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, so hat er darauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass daraufhin irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ebenso für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn wir nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben. Wir behalten uns vor, für den Kauf von Maschinen und Anlagen besondere zusätzliche Bedingungen zugrunde zu legen.

2. Angebote

Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (beispielsweise Ausarbeitung von Plänen, Reisen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers. Angebote sollten die zur Bearbeitung durch uns vorgegebenen Angaben, insbesondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Artikelnummer sowie den Namen des Ansprechpartners enthalten. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Muster, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Datenträger, Aufstellungen) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für unsere Zwecke zu verwenden und unaufgefordert an uns zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

3. Schriftform

Alle Bestellungen und sämtliche Vereinbarungen mit uns bedürfen der Schriftform.

4. Auftragsbestätigung

Jede Bestellung ist vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Ansprechpartners, der Artikelnummer und der Auftragsnummer zeitnah zu bestätigen. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche – egal aus welchem Rechtsgrund – gegen uns erhoben werden können.

5. Preise

Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnisse und sonstige Zulassungen wie z.B. CE, CSA, UL-Kennzeichnungen sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt. Falls nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers zurückzusenden. Die Rechnung hat die Lieferanschrift, den Namen des Ansprechpartners, die Artikelnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis, die nach § 14 des UStG geforderten Angaben sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, werden Rechnungen nicht fällig.

6. Lieferung

Die angegebene Lieferzeit und Liefermenge in unserer Bestellung ist bindend. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass die Lieferzeit ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann. Wird daraufhin keine neue Lieferzeit vereinbart, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördlichen Anordnungen, Streik und/oder höherer Gewalt beruht. Im Falle des Lieferverzuges können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschal einen Verzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwertes pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Der Lieferant/Auftragnehmer hat das Recht uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wie Schadenersatz oder Rücktritt wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten.

7. Versand

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern o.ä. gut sichtbar die Lieferanschrift, das Bestelldatum, die Artikelnummer, die Materialnummer und den Ansprechpartner anzugeben. Die Sachgefahr geht erst mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

8. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

Der Lieferant/Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Ware mangelfrei ist und den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die des Lieferanten/Auftraggebers nicht länger ist. Vorbehaltlich offenkundiger Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung ausgesetzt, Massen- und Lagerware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels erfolgen. Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftraggeber unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unter Umständen ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das gilt auch, wenn der Lieferant/Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist. Die Kosten durch uns veranlasster Gewährleistungsarbeiten gehen jedoch zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

9. Produkthaftung

Sollten gegen uns Produkthaftpflichtansprüche geltend gemacht werden, für die der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich ist, so ist dieser verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen einschließlich eventuell anfallenden Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit diese ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

10. Eigentumsvorbehalt / Geheimhaltung

Alle überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Muster, Modelle, EDV-Aufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum; die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und bei der ersten Anforderung unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden. Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Namen unserer Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrages geheim zu halten. Von uns beigestellte Teile, Muster o.ä. bleiben unser Eigentum. Eine Be- und/oder Verarbeitung werden ausschließlich für uns vorgenommen. Werden unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.

11. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

Die von uns ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen sind unser Eigentum/Miteigentum und stehen dem Lieferanten/Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung.

12. Bezahlung

Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Ziffer 7 einzureichen, jedoch gesondert zuzustellen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen: – Binnen 14 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang abzügl. 2 % Skonto – Binnen 30 Tagen ab Waren- u. Rechnungseingang netto Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme. Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückgewiesen haben, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall verschieben sich die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung einer Bestellung behalten wir uns vor, mindestens 10 % des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten.

13. Abtretung

Die Abtretung der dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.

14. Sonstiges

Der Erfüllungsort ist 41836 Hückelhoven-Hilfarth. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer ist Heinsberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.